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   VG Ansbach, 03.02.2011 - AN 10 S 11.30019   

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https://dejure.org/2011,67687
VG Ansbach, 03.02.2011 - AN 10 S 11.30019 (https://dejure.org/2011,67687)
VG Ansbach, Entscheidung vom 03.02.2011 - AN 10 S 11.30019 (https://dejure.org/2011,67687)
VG Ansbach, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - AN 10 S 11.30019 (https://dejure.org/2011,67687)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Asylbewerber aus der Russischen Föderation; Anordnung der Abschiebung nach Polen; Unzulässigkeit des Asylantrags; Dublin II-Verfahren;Unzulässiger Eilrechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Ansbach, 03.02.2011 - AN 10 S 11.30019
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1938/93, die Verfassungsmäßigkeit des § 34 a Abs. 2 AsylVfG unter Verweis auf die durch Art. 16 a Abs. 2 GG geschaffene Rechtslage bestätigt.
  • VG Augsburg, 18.10.2013 - Au 2 S 13.30288

    Asylbewerber aus der Russischen Föderation; Tschetschenische Volkszugehörige;

    Das bedeutet, dass erst dann, wenn sich der betreffende Mitgliedsstaat von der nach dem erwähnten Konzept als generell eingehalten zu vermutenden Verpflichtung gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann, für den Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat, in den er zurückgeführt werden soll, kein hinreichender Schutz mehr besteht (vgl. allerdings zur Frage der Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 oder § 123 VwGO: VG Saarland, B.v. 24.6.2013 - 6 L 839.13 - juris Rn. 3; VG München, B.v. 4.4.2012 - M 22 E 12.30237 - juris Rn. 14; VG Ansbach, B.v. 3.2.2011 - AN 10 S 11.30019 - juris Rn. 12, 13; B.v. 20.3.2012 - AN 10 E 11.30140 - juris Rn. 16 ff).
  • VG Augsburg, 11.10.2013 - Au 2 S 13.30330

    Asylbewerber aus der Russischen Föderation; tschetschenische Volkszugehörige;

    Das bedeutet, dass erst dann, wenn sich der betreffende Mitgliedsstaat von der nach dem erwähnten Konzept als generell eingehalten zu vermutenden Verpflichtung gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann, für den Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat, in den er zurückgeführt werden soll, kein hinreichender Schutz mehr besteht (vgl. allerdings zur Frage der Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 oder § 123 VwGO: VG Saarland, B.v. 24.6.2013 - 6 L 839.13 - juris Rn. 3; VG München, B.v. 4.4.2012 - M 22 E 12.30237 - juris Rn. 14; VG Ansbach, B.v. 3.2.2011 - AN 10 S 11.30019 - juris Rn. 12, 13; B.v. 20.3.2012 - AN 10 E 11.30140 - juris Rn. 16 ff).
  • VG Augsburg, 11.10.2013 - Au 2 S 13.30359

    Asylbewerber aus der Russischen Föderation; tschetschenischer Volkszugehöriger;

    Das bedeutet, dass erst dann, wenn sich der betreffende Mitgliedsstaat von der nach dem erwähnten Konzept als generell eingehalten zu vermutenden Verpflichtung gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann, für den Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat, in den er zurückgeführt werden soll, kein hinreichender Schutz mehr besteht (vgl. allerdings zur Frage der Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 oder § 123 VwGO: VG Saarland, B.v. 24.6.2013 - 6 L 839.13 - juris Rn. 3; VG München, B.v. 4.4.2012 - M 22 E 12.30237 - juris Rn. 14; VG Ansbach, B.v. 3.2.2011 - AN 10 S 11.30019 - juris Rn. 12, 13; B.v. 20.3.2012 - AN 10 E 11.30140 - juris Rn. 16 ff).
  • VG Augsburg, 04.10.2013 - Au 2 S 13.30248

    Asylbewerber aus der Russischen Föderation; tschetschenische Volkszugehörige;

    Das bedeutet, dass erst dann, wenn sich der betreffende Mitgliedsstaat von der nach dem erwähnten Konzept als generell eingehalten zu vermutenden Verpflichtung gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann, für den Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat, in den er zurückgeführt werden soll, kein hinreichender Schutz mehr besteht (vgl. allerdings zur Frage der Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 oder § 123 VwGO: VG Saarland, B.v. 24.6.2013 - 6 L 839.13 - juris Rn. 3; VG München, B.v. 4.4.2012 - M 22 E 12.30237 - juris Rn. 14; VG Ansbach, B.v. 3.2.2011 - AN 10 S 11.30019 - juris Rn. 12, 13; B.v. 20.3.2012 - AN 10 E 11.30140 - juris Rn. 16 ff).
  • VG Augsburg, 26.09.2013 - Au 2 S 13.30260

    Asylbewerber aus der Russischen Föderation; Anordnung der Abschiebung nach Polen;

    Das bedeutet, dass erst dann, wenn sich der betreffende Mitgliedsstaat von den nach dem erwähnten Konzept als generell eingehalten vermuteten Verpflichtung gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann, für den Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat, in den er rücküberführt werden soll, kein hinreichender Schutz mehr besteht (vgl. entsprechend allerdings zur Frage der Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 oder § 123 VwGO: VG Saarland, B.v. 24.6.2013 - 6 L 839.13 - juris Rn. 3; VG München, B.v. 4.4.2012 - M 22 E 12.30237 - juris Rn. 14; VG Ansbach, B.v. 3.2.2011 - AN 10 S 11.30019 - juris Rn. 12, 13; B.v. 20.3.2012 - AN 10 E 11.30140 - juris Rn. 16 ff).
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